Auslegungshilfe zur Anlage 2 der Fachberaterordnung


Auslegungshilfe zur Anlage 2 der Fachberaterordnung in der Fassung vom 28. März 2007 (DStR 2007, S. 1274) zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 8. September 2010 (DStR 2010, S. 2663)Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5./6.März2019Das Fachgebiet der Zölle und Verbrauchsteuern ist eine Rechtsmaterie die vom Umsatz-steuerrecht leicht abzugrenzen ist. Zöllesind Abgaben auf Waren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Da sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung erho-ben. Die ZifferA.9der Anlage 2 zur Fachberaterordnung lautetderzeit: „Zoll-und (Einfuhr-)Umsatzsteuer“.Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Ziff. A.9 der Anlage 2 zur Fachberaterordnungda-hingehend zu verstehen, dassFälle aus dem Bereich der Umsatzsteuer nicht unter dieser Ziffer zu fassen sind. Praktische Tätigkeiten-im Zusammenhang mit dem nationalen und dem internationalen Umsatzsteuerrecht,-im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinieund der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 282/2011 sowie-auf dem Gebiet des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und der umsatzsteuerlichen Beurteilung von sonstigen Leistungen, dieim B2B-und B2C-Bereich erbracht wurden,sind von dieser Ziffer nicht erfasst.Die Umsatzsteuer ist nur insoweit Gegenstand der ZifferA.9der Anlage 2als es sich um Ein-fuhrumsatzsteuer und die sich daraus ergebende Vorsteuer handelt.

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