VERSPÄTETE OFFENLEGUNG DER JAHRESABSCHLÜSSE BIS MITTE MÄRZ 2026 SANKTIONSFREI

VERSPÄTETE OFFENLEGUNG DER JAHRESABSCHLÜSSE BIS MITTE MÄRZ 2026 SANKTIONSFREI

Berlin, 19.12.2025

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335
HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur
Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV)
weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des
Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in
Betracht kommt.
Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem
Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch
wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit

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