Aktuelle Informationen 11/2006

Nachweispflichten für die Anwendung der 1 %-Regelung betrieblicher Fahrzeuge

Steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung

Neues zu Haushaltsnahen Dienstleistungen

Finanzamt ist an großzügige Beurteilung von Sachverhalten in Vorjahren nicht gebunden

Neuerungen bei der Förderung von Existenzgründungen

Rundfunkgebühr für Internet-PCs ab 1.1.2007

Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Erhöhtes Risiko bei Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen

Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Werbungskostenabzug für eine leer stehende Wohnung


Nachweispflichten für die Anwendung der 1 %-Regelung betrieblicher Fahrzeuge


Auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die steuerliche 1 %-Regelung bei Selbstständigen seit dem 1.1.2006 auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt. Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, wie der Nachweis der betrieblichen Nutzung zu führen ist:

Umfang der betrieblichen Nutzung


  • Als betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs werden alle Fahrten angesehen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten fallen darunter.

  • Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Mitnutzung, ist dies eine betriebliche Nutzung. Es bleibt bei der 1 %-Regelung.




Nachweis der betrieblichen Nutzung

  • Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist von allen Unternehmen darzulegen und glaubhaft zu machen.


  • Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen: z. B. durch Eintragungen im Terminkalender, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenabrechnungen.


  • Alternativ reichen formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum (i. d. R. drei Monate): Dabei sind lediglich Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums zu machen.


  • Ist der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt worden, so gilt er auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Bei wesentlichen Änderungen (z. B. Wechsel der Fahrzeugklasse, Verminderung der km bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) muss der Nachweis neu geführt werden.


  • Auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (i. d. R. z. B. für Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Dies gilt, wenn mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden, nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kfz muss der Nachweis auf jeden Fall geführt werden.




Steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung

Ergibt der Nachweis über die betriebliche Nutzung eines Kfz mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, dann darf der private Nutzungsanteil nicht nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt werden. Die gesamten angemessenen Kfz-Aufwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Die nicht auf betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen sind als Entnahme zu erfassen, die auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Beispiel:
Unternehmer A hat Gesamtaufwendungen von 9.000 € für sein Kfz. Auf Grund des Nachweises entfallen auf die betriebliche Nutzung 30 %. Demnach sind 70 % von 9.000 €, also 6.300 € als Entnahme zu erfassen. Dieser Betrag unterliegt dann auch der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuschalten.

Neues zu Haushaltsnahen Dienstleistungen

Für Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt gibt es eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen (ohne Materialkosten), höchstens 600 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung hat Hinweise dazu gegeben, welche handwerklichen Leistungen darunter fallen und welche Voraussetzungen für die Förderung vorliegen müssen:
Begünstigt sind die Aufwendungen für den Arbeitslohn der Handwerksleistungen einschließlich des hierauf entfallenden Anteils der Umsatzsteuer, nicht aber die Materialkosten für


  • das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Modernisierung des Badezimmers,

  • die Beseitigung kleiner Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags oder der Heizungsanlage

  • die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie Garten- und Wegebauarbeiten.




Auch die Kosten für privat veranlasste Umzüge sind begünstigt.
Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Arbeitskosten und die anteilige Umsatzsteuer müssen auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

  • Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Handwerkers/Spediteurs überwiesen werden. Barquittungen werden nicht anerkannt.



Ist die Rechnung nicht in Arbeitslohn und Material unterteilt, reicht es nach Ansicht der Finanzverwaltung aus, wenn auf der Rechnung z. B. ergänzt wird "Im Rechnungsbetrag von ... € sind Materialkosten in Höhe von ... € brutto enthalten".
Während das Finanzgericht Köln keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Erbringung gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften gewähren will, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg die Grundlage für eine Steuerermäßigung auch dann gegeben, wenn der Auftrag durch die Gemeinschaft oder durch den Verwalter erteilt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat letztlich über beide Fälle zu entscheiden.
Hinweis: Wohnungseigentümer sollten sich vom Verwalter eine Bescheinigung über die Höhe der ausgeführten Arbeiten (ohne Materialkosten) und darüber, dass die Kosten unbar gezahlt worden sind, geben lassen und ihren Anteil als Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Finanzamt ist an großzügige Beurteilung von Sachverhalten in Vorjahren nicht gebunden

Eine vergleichsweise großzügige Praxis der Finanzämter in früheren Veranlagungszeiträumen führt zu keiner Bindung für nachfolgende Jahre. Es gilt der Grundsatz der so genannten Abschnittsbesteuerung.
Danach führt die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in einem Veranlagungszeitraum grundsätzlich nicht zu einer Bindung des Finanzamts für künftige Steuerabschnitte. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Neuerungen bei der Förderung von Existenzgründungen

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit. Mit Wirkung zum 1.8.2006 ist der im Jahr 2003 eingeführte Existenzgründungszuschuss ("Ich?AG") abgeschafft worden. Stattdessen wurde das Überbrückungsgeld zu einem so genannten Gründungszuschuss umgestaltet.
Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer


  • bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,

  • bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

  • der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

  • seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.



Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Zu den fachkundigen Stellen gehören neben Industrie? und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbänden und Kreditinstituten auch Steuerberater. In Zweifelsfällen kann die Agentur für Arbeit den Besuch eines Existenzgründungsseminars oder einer entsprechenden Beratung verlangen. Solange Ansprüche auf Arbeitslosengeld ruhen, zum Beispiel wegen des Erhalts von Abfindungen oder des Eintritts einer Sperrzeit, wird der Gründungszuschuss nicht geleistet.
Eine erneute Förderung einer Existenzgründung ist nur möglich, wenn nach Beendigung der letzten Förderung mindestens 24 Monate verstrichen sind.
Geförderte Personen haben in dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch mehr auf einen Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten gewährt. Gezahlt wird der Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld bezogen hat, zuzüglich einer Pauschale von 300 € monatlich.
Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe der Pauschale von 300 € monatlich gewährt werden, wenn der Existenzgründer seine Geschäftstätigkeit nachweist. Dafür kann die Bundesagentur für Arbeit erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Der Zuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Antrag auf Förderung ist vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Wohnsitzagentur zu stellen.
Wenn eine Existenzgründung so erfolgreich verläuft, dass auch Mitarbeiter eingestellt werden können, so gibt es auch dafür Förderungsmöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit. In Betracht kommt insbesondere der so genannte Einstellungszuschuss bei Neugründungen. An den diesbezüglichen Vorschriften hat sich durch die Umgestaltung des Überbrückungsgelds in einen Gründungszuschuss nichts geändert.
Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge einkommensteuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € als Grundlohn für die Zuschläge anzusetzen.
Für die Sozialversicherung wird dieser Grundlohn ab dem 1.7.2006 auf 25 € begrenzt. Der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wird zukünftig sozialversicherungspflichtig, wenn der Bruttogrundlohn über 25 € pro Stunde liegt. Die Steuerfreiheit bleibt allerdings erhalten.
Erhöhtes Risiko bei Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen

Wegen der hohen Steuerausfälle verstärkt die Finanzverwaltung ihre Aktivitäten zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Handwerker, Getränkehändler, Zulieferer der Gastronomie u. a. stellen oftmals Gefälligkeitsrechnungen aus, um den Auftrag nicht zu verlieren. Selbst dann, wenn sie die Einnahmen aus den Geschäften richtig buchen, können sie sich strafbar machen. Bei vorsätzlichem Handeln kann der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt sein, so dass der Unternehmer ggf. sogar für die Steuerschulden des Kunden haftbar gemacht werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat die Haftung eines Kaufmanns für Steuerschulden eines seiner Kunden bestätigt, weil der Kaufmann diesem neben den normalen Rechnungen auch Waren ohne Rechnung gegen Barzahlung verkauft hatte, obwohl ihm bekannt war, dass der Kunde die Einnahmen aus dem Verkauf der "Waren ohne Rechnung" nicht versteuerte. Bei einer Außenprüfung bei dem Kunden stellte das Finanzamt Manipulationen an der Kasse fest, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung führte.
Da der tatsächliche Steuerhinterzieher insolvent war, musste der Kaufmann einen Teil dessen Steuern zahlen.
Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
Das vom Bundestag verabschiedete Haushaltsbegleitgesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.6.2006 zugestimmt hat, enthält auch eine Neuregelung zur Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern.
Danach ist bei Gesellschaftern, die als selbstständig Tätige gelten (z. B. Allein- oder Mehrheitsgesellschafter), für die Beurteilung etwaiger Versicherungspflicht darauf abzustellen, ob die Gesellschaft nur einen Auftraggeber hat. Maßgeblich sind also die (Außen?)Verhältnisse der Gesellschaft, so dass als Auftraggeber des Gesellschafters nicht die Gesellschaft selbst gelten kann, sondern nur die Auftraggeber, für die die Gesellschaft im Außenverhältnis tätig wird.
Außerdem wurde klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durch die Gesellschaft entscheidend ist.
Der Gesetzgeber reagierte mit der Neuregelung auf ein Aufsehen erregendes Urteil des Bundessozialgerichts, in dem bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht auf das Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abgestellt worden war.
Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die vorgenommene Klarstellung auch für in der Vergangenheit liegende Fälle zu beachten ist.
Werbungskostenabzug für eine leer stehende Wohnung
Aufwendungen für eine langjährig leer stehende Wohnung sind nur dann als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Wohnung dauerhaft zur Vermietung bestimmt ist. Ergeben sich die Leerstandszeiten aus der Überlegung, die Wohnung leer besser verkaufen zu können, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die Wohnung ist dann nur noch zum Verkauf, nicht mehr zur dauerhaften Erzielung von Mieteinnahmen bestimmt. Vorstehende Leitsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

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