Steueränderungen für 2007

Entfernungspauschale
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ab dem 1.1.2007 beginnt die berufliche Sphäre am Werkstor.

Bei Fernpendlern wird aber eine Entfernungspauschale in Hohe von 0,30 € ab dem 21. km wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Hinzu kommt, dass auf diesen Fahrten entstehende Unfallkosten nicht mehr zusätzlich abgezogen werden können, und zwar auch dann nicht, wenn der Unfall auf der Strecke nach dem 20. km geschieht.

Außerdem sind auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel betroffen, die bisher ihre tatsächlichen Kosten ansetzen konnten. Diese Vergünstigung entfällt ab dem 1.1.2007.
Für Arbeitnehmer, die sonst keine Werbungskosten geltend machen, wirkt sich ein Werbungskostenabzug deshalb erst ab einer Entfernung von 34 km aus. Außerdem kann der Arbeitgeber zukünftig nur noch die Pauschalversteuerung vornehmen, soweit der Arbeitnehmer Fahrtkosten über 20 km als Werbungskosten geltend machen kann. Dies bedeutet, dass für den Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers vom 1. bis zum 20. km Lohnsteuer und Sozialversicherung zu zahlen sind. Dies gilt auch bei Benutzung eines Firmenwagens.
Dienstreisen oder Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 % sowie solche mit mindestens 50 % Behinderung und gleichzeitig bescheinigter Gehbehinderung können weiterhin die
tatsächlichen Kosten geltend machen.


Absenkung des Sparerfreibetrags
Zum 1.1.2007 wird der Sparerfreibetrag auf 750 € für Alleinstehende und 1.500 € für zusammenveranlagte Ehegatten herabgesetzt. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 801 € bzw. 1.602 €.

Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank das neue Freistellungsvolumen zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt, Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Hinweis: Die Bundesregierung plant für 2009 eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und Spekulationsgewinne. Deshalb sollte insbesondere bei höheren Einkünften mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob die Anlagenstrategie zu ändern ist.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Deshalb kommen nur noch einige wenige Berufsgruppen in den Genuss von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie schwerpunktmäßig in eigenen Räumen tätig sind oder vom Arbeitgeber ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und dort die wesentliche Arbeit (qualitativ) erledigt wird. Es bestehen dann noch folgende Möglichkeiten:


  • Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber. Dabei muss die Nutzung aber im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers erfolgen.

  • Anmietung eines gesonderten Büros oder Nutzung gesonderter Räume im eigenen Mehrfamilienhaus, wenn die beruflich genutzten Räume nicht auf derselben Etage liegen. In diesen Fällen sollte auf jeden Fall eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.


Reichensteuer
Ledige, die im Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € erziehen, müssen ab 2007 einen Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Spitzensteuersatz zahlen. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich die Grenze beim zu versteuernden Einkommen au 500.000 €.

Gewinneinkünfte werden von der zusätzlichen Belastung ausgenommen. Die verfassungsrechtlich zweifelhafte Ungleichbehandlung von privaten Einkünften und Gewinneinkünften soll durch die für 2008 geplante Unternehmenssteuerreform beseitigt werden.

Zahlung von Steuern durch Scheck erschwert
Bei Zahlung einer Steuer durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt.
Beispiel:
Die Umsatzsteuer Dezember 2006 wird am 10.1.2007 per Scheck bezahlt. Die Zahlung ist verspätet und löst die Festsetzung von Säumniszuschlägen aus, weil die Zahlung erst am 13.1.2007 als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Die Finanzämter ziehen die Beträge meistens erst nach dem Fälligkeitstag ein, so dass eine Zahlung per Scheck keine Vorteile (mehr) bringt.

Kindergeld und Kinderfreibeträge
Kindergeld und kindbedingte Freibetrage werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes (für Kinder des Geburtsjahrgangs 1982: bis vor Voltendung des 26. Lebensjahrs) gewährt. Bis 31.12.2006 galt dies für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 24. Lebensjahr vollendet haben, werden die Vergünstigungen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt.
Negativ kann sich im Einzelfall die Kürzung der Entfernungspauschale oder der Wegfall des Abzugs für das Arbeitszimmer bei der Berechnung des Einkommens des Kindes auswirken. Das Einkommen darf weiterhin 7.680 € nicht überschreiten.

Hinweis: Bei der Berechnung der Einkommensgrenze ist noch nicht geklärt, ob auch, die Lohnsteuer sowie die Beiträge zur privaten oder zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig sind. Außerdem wird noch gerichtlich geklärt, ob ein geringfügiges Überschreiten der Einkommensgrenze schädlich ist.

Einführung eines Elterngeldes ab 1. Januar 2007
Für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden, gibt es das neue Elterngeld. Es steht Erwerbstätigen, Selbstständigen, Beamten, erwerbslosen Elternteilen, Studierenden und Auszubildenden für 12 Monate zu. Betreut auch der andere Elternteil das Kind für mindestens 2 Monate, wird das Elterngeld für 14 Monate gewährt. Eltern können die Elterngeldmonate auch gleichzeitig beanspruchen oder bei gleichem Gesamtbudget auf die doppelte Bezugsdauer ausdehnen. Ersetzt werden 67 % des bisherigen Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit - mindestens 300 €, höchstens 1.800 € monatlich -, wenn die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert wird. Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 € monatlich, werden bei gleitender Erhöhung bis zu 100 % des Einkommens ersetzt.

Wird innerhalb von 36 Monaten ein weiteres Kind geboren und ist das Einkommen nach der Geburt des ersten Kindes gesunken, wird das Absinken durch einen Zuschlag zum neuen Elterngeld zur Hälfte ausgeglichen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das Mindestelterngeld von 300 € monatlich wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2007 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkündteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.

  • Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2007 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen.

Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsatze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder

  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellegrenze auf 15.000 (.. Zur Ermittlung der Bagatellegrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.


Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Körperschaftsteuer: Neue Berichtigungsmöglichkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen auf Gesellschafterebene

Werden bei einer Außenprüfung Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an deren Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert, droht den Gesellschaftern eine zusätzliche Steuerbelastung. War z. B. das Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer zu hoch, ist der unangemessene Teil des Gehalts bei der Kapitalgesellschaft eine vGA und erhöht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Gesellschafter hat das Gehalt bisher als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt. Auf Grund der vGA liegen aber Einnahmen aus Kapitalvermögen vor. Damit unterliegt das unangemessene Gehalt nicht mehr der vollen Besteuerung, sondern der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren. Meistens werden VGA erst Jahre später bei Außenprüfungen festgestellt. Dann sind häufig die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafters bereits bestandskräftig.

Bisher war es verfahrensrechtlich nicht möglich, die Bestandskraft zu durchbrechen. Das wird ab 2007 anders: Dann gibt es im Körperschaftsteuergesetz eine eigene Änderungsvorschrift,. um die korrespondierende Besteuerung sicher zu stellen. Der Bescheid des Gesellschafters kann bis zu einem Jahr nach Erlass des Steuerbescheids der Kapitalgesellschaft geändert werden. Die gleiche Regelung gilt auch für verdeckte Einlagen.

Welche Unterlagen können im Jahr 2007 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2006 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus dem Jahr 1996 und früher.

  • Inventars, die bis zum 31.12.1996 aufgestellt worden sind.

  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1996 oder früher erfolgt ist.

  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1996 oder früher aufgestellt worden sind.

  • Buchungsbelege aus dem Jahr 1996 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).

  • Empfangene Handeis- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handeis- oder Geschäftsbriefe, die 2000 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2000 oder früher

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung

  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen

  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

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