Unternehmenssteuerreform 2008 - Entwurf muss noch nachjustiert werden

004/2007
Berlin, 27. Februar 2007
Unternehmenssteuerreform 2008 – Entwurf muss noch nachjustiert werden

Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 die grundsätzliche Ausrichtung des Gesetzentwurfs, durch abgesenkte Unternehmenssteuersätze Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen, begrüßt. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass der Entwurf noch an vielen Stellen nachjustiert werden muss, damit die Reform für die Unternehmen zum gewünschten Erfolg führt.

In großem Ausmaß sieht der Entwurf Gegenfinanzierungsmaßnahmen vor, die viele Unternehmen abhängig von deren Branchenzugehörigkeit, Fremdverschuldungsgrad und Rechtsform treffen werden. Eine Bestandsschutz-Regelung könnte z. B. verhindern, dass die neue Zinsschranke bestehende fremdfinanzierte Projekte in die Krise oder Insolvenz bringt. Bei der Nachfolgeregelung zum sog. Mantelkauf sollte zur Vermeidung von Härten eine gesetzliche Regelung für Sanierungsfälle in den neuen § 8 c KStG eingefügt werden.

Die im Mittelstand beliebte Rechtsform der Betriebsaufspaltung gerät durch die neuen Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer in Gefahr. Während bisher sichergestellt war, dass eine Belastung nur auf der Ebene der Besitzgesellschaft oder der Betriebsgesellschaft erfolgte, kann es zukünftig zu wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen kommen. Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass sich Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht wie fremde Dritte gegenüber stehen und eine Besteuerung nur bei einer der Gesellschaften erfolgt.

Auf den Wegfall der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei großen Unternehmen sollte verzichtet werden, da hierdurch keine echten Steuermehreinnahmen erzielt werden und in den Unternehmen neue Bürokratiekosten entstehen. Dies widerspricht dem Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen.

Zu mehr Bürokratie führt auch eine Regelung beim neuen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG: Wird die beabsichtigte Investition nicht wie geplant durchgeführt, so soll der Abzugsbetrag rückgängig gemacht und der Steuerbescheid des entsprechenden Jahres geändert werden. Dies führt zu Mehrarbeit für Steuerpflichtige und Finanzämter. Praktikabler ist hier die bisherige Regelung, die eine Verzinsung in Höhe von 6 % vorsieht.

Einer langjährigen Forderung der Bundessteuerberaterkammer entsprechend ist zukünftig für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Rücklage gebildet wurde. Allerdings ist die erstmals vorgesehene Gewinngrenze von 100.000 Euro für Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu gering. Sie sollte entweder angehoben oder statt auf die Gesellschaft auf den einzelnen Gesellschafter bezogen werden.

Die vollständige Stellungnahme ist unter www.bstbk.de abrufbar.



Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit mehr als 79.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater und die Ausbildung des Nachwuchses.

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