Aktuelle Informationen 04/2007

Themen:


  • Derzeitiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig

  • Elektronische Handels- und Unternehmensregister zum 1.1.2007 eingeführt

  • Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

  • Kürzung der Entfernungspauschale möglicherweise verfassungswidrig

  • Unkenntnis des Arbeitgebers bei mehreren Minijobs eines Arbeitnehmers

  • Elterngeld: Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten

  • Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht zwangsläufig Arbeitslohn

  • Lebensversicherung: Schädliche Verwendung und Anzeigepflicht

  • Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt

  • Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2007

  • Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2007



Derzeitiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung von Werten bei wesentlichen Gruppen von Vermögensarten (Betriebsvermögen, fand- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften), die den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht erfüllen.
Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anzuwenden.

Elektronische Handels- und Unternehmensregister zum 1.1.2007
eingeführt

Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten.
Die Schwerpunkte der Gesetzesänderungen:
Die weiterhin von den Amtsgerichten zu führenden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wurden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Unterlagen können - abgesehen von länderspezifischen Übergangsfristen bis spätestens Ende 2009 - nur noch elektronisch eingereicht werden. Über Anmeldungen zur Eintragung, für die unverändert eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, muss grundsätzlich unverzüglich entschieden werden. Handelsregistereintragungen können nun auch elektronisch bekannt gemacht werden; bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind ebenfalls elektronisch einzureichen; bis Ende 2009 soll allerdings auch weiterhin eine Einreichung in Papierform möglich sein. Einzelheiten der Einreichung sind unter www.ebundesenzeiger.de abrufbar.
Wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens können seit 1. Januar 2007 unter der zentralen Internetadresse www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen.
Die Verletzung der Offenlegungspflicht wird nicht mehr, wie bisher, nur auf Antrag mit einem Ordnungsgeld geahndet. Vielmehr muss das neu eingerichtete Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Die Festsetzung muss aber zuvor angedroht werden, so dass dann die Offenlegungspflicht innerhalb von 6 Wochen noch erfüllt werden kann. Das Ordnungsgeld wird grundsätzlich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (AG und Genossenschaft: Vorstand, GmbH & Co. KG: Komplementär, GmbH: Geschäftsführer) verhängt. Es kann aber auch gegen die Gesellschaft verhängt werden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 €. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem auch Steuerberater zur Vertretung befugt sind.

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist zum 1.1.2007 von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt worden. Ursprünglich war vorgesehen, den Beitragssatz nur auf 4,5 % zu senken.

Kürzung der Entfernungspauschale möglicherweise verfassungswidrig
Seit dem 1.1.2007 sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem
21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig ist und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Ein Ehepaar hatte im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsantrags auch für 2007 die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungskilometer begehrt und gegen die Ablehnung geklagt.
In einem weiteren Verfahren hielt das Niedersächsische Finanzgericht die Kürzung der Entfernungspauschale für willkürlich und gab dem Antrag auf Eintragung der ungekürzten Werbungskosten statt. Der Bundesfinanzhof wird hierzu entscheiden müssen.
Hinweis: Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2007 Im Jahr 2008 sollten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide muss Einspruch eingelegt werden, falls die obersten Gerichte noch nicht entschieden haben.

Unkenntnis des Arbeitgebers bei mehreren Minijobs eines
Arbeitnehmers

Bei Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Minijobs muss der Arbeitgeber Vorsicht walten lassen, um eine nachträgliche Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.
Wird bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Minijob ausübt und dadurch die Grenze von 400 E überschreitet, so führt dies erst ab dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären.
Es ist deshalb sinnvoll, den neu eintretenden Arbeitnehmer einen Einstellungsfragebogen ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.
Ist dies nicht geschehen, muss der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge vom Beginn der doppelten Beschäftigung an zahlen.

Elterngeld: Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten
Sind beide Ehegatten nichtselbstständig tätig, wird für den niedriger Verdienenden sehr oft die Steuerklasse V gewählt, so dass bei diesem eine erheblich höhere Lohnsteuer abzuführen ist.
Für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder wird auf Antrag Elterngeld gewährt, das 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt (mindestens 300 E, höchstens 1.800 € monatlich). Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 € monatlich, werden bei gleitender Erhöhung bis zu 100 % des Einkommens ersetzt.
Maßgebliches monatliches Einkommen bei nichtselbstständiger Arbeit ist der laufende Arbeitslohn ohne sonstige Bezüge abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie abzüglich je eines Zwölftels des Arbeitnehmerpauschbetrags.
Ist beabsichtigt, für den niedriger verdienenden Ehegatten Elterngeld zu beantragen, sollte über eine Änderung der Steuerklassen nachgedacht werden, um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen. Da die Steuerklasse bei Ehegatten nur einmal im Jahr und auch nicht rückwirkend geändert werden kann, muss der Antrag frühzeitig gestellt werden.

Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer
nicht zwangsläufig Arbeitslohn

Bei Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer ist zu prüfen, ob ein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vorliegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht. Dass es sich nicht zwingend um typische Berufsbekleidung handeln muss, zeigt der nachfolgend geschilderte Fall:
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einem Unternehmen der Lebensmittelbranche unterwarf der Prüfer den Aufwand für die Überlassung von Kleidungsstücken der Lohnsteuer. Es handelte sich hier um einheitliche Pullunder, Strickjacken, Krawatten und Halstücher, die im Rahmen einer Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden und von diesen getragen werden mussten. Die Kleidungsstücke waren nicht durch ein Emblem gekennzeichnet.
Der Bundesfinanzhof macht in seiner Entscheidung den Unterschied zwischen Bezügen oder geldweiten Vorteilen und dem eigenbetrieblichen Interesse deutlich. Unter Beachtung dieser Grundsätze bewertete das Gericht die Gestellung der Kleidungsstücke als nur nachrangig bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt. Das beabsichtigte einheitliche Erscheinungsbild der Arbeitnehmer durch die gestellte Kleidung habe zur Verbesserung des Auftretens der Firma nach außen geführt. Damit ist das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ausreichend erkennbar geworden.

Lebensversicherung: Schädliche Verwendung und Anzeigepflicht
Dient eine Lebensversicherung, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, der Tilgung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten (Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge möglich. Außerdem sind die Zinsen aus diesen Verträgen bei Auszahlung steuerpflichtig. Die Versicherungsunternehmen müssen dem Finanzamt die Aufnahme eines Darlehens anzeigen.
Die Steuerschädlichkeit tritt für diese Altverträge nicht ein, wenn ein Policendarlehen unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, die auf Dauer der Einkünfteerzielung dienen. Auch die Finanzierung von Mietwohngrundstücken ist steuerunschädlich möglich. Allerdings muss das Policendarlehen ausschließlich für begünstigte Investitionen verwendet werden. Werden gleichzeitig auch nicht begünstigte Aufwendungen von mehr als 2.556 € finanziert, ist dies steuerschädlich.
Da für Lebensversicherungsverträge, deren Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat, kein Sonderausgabenabzug mehr besteht und generell auch die Steuerpflicht gegeben ist, können solche Verträge beliehen werden. Eine Anzeigepflicht besteht für diese Neuverträge auch nicht mehr.
Hinweis: Die Beleihung eines Lebensversicherungsvertrags sollte vorher mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe
Wirtschaftsgut eingeschränkt

Die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Dies ist die Schlussfolgerung aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für einen Pkw eine Ansparrücklage gebildet und diese nach Ablauf der Zweijahresfrist aufgelöst. Gleichzeitig wurde eine neue Rücklage für die Anschaffung eines Pkw des gleichen Typs gebildet.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts so ohne weiteres nicht möglich. Eine Rücklage kann nur dann gebildet werden, wenn es eine nachvollziehbare Begründung dafür gibt, dass die Investition trotz entsprechender Absicht bislang nicht durchgeführt wurde. Die Praxis wird sich auf diese geänderte Auffassung einstellen müssen.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2007
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden:

  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.



freier Unterkunft:

  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

  • Ab dem 1.1.2007 gelten folgende Sachbezugswerte:























Sachbezugswert freie Unterkunft Monat Kalendertag
 
Alte Bundesländer 198,00 6,60
Neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost 192,06 6,40



  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.

  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.



Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2007
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2007 gelten folgende Werte:


























  Monat € Kalendertag €
Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten 205,00 6,84
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück 45,00 1,50
Mittag- und Abendessen je 80,00 2,67


Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,50 € für das Frühstück

  • 2,67 € für Mittag-/Abendessen.


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