Regelung gegen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss weiter nachgebessert werden

019/2007
Berlin, 8. August 2007
Regelung gegen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss weiter nachgebessert werden

Die deutliche Kritik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am Entwurf einer Regelung im Jahressteuergesetz 2008, die missbräuchliche Steuergestaltung unterbinden soll, trägt erste Früchte: Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Neufassung des § 42 AO zeigt den Weg in die richtige Richtung, da jetzt wieder auf den Missbrauch von Steuergestaltungsmöglichkeiten abgestellt wird. Dies war im Referentenentwurf nicht der Fall. Die BStBK hält allerdings weitere wesentliche Änderungen für dringend notwendig:

Eine missbräuchliche Steuergestaltung darf nicht bereits dann unterstellt werden, wenn die zugrundeliegende steuerliche Gestaltung „ungewöhnlich“ ist. Der Steuerpflichtige muss auch weiterhin seine steuerliche Belastung optimieren können, ohne generell unter den Verdacht des Missbrauchs zu geraten. Der Gesetzgeber sollte im Rahmen des § 42 AO ausschließlich auf die unangemessene Steuergestaltung abstellen und dabei nicht die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Umgehungsabsicht des Steuerpflichtigen außer Acht lassen.

Entfallen sollte aus Sicht der BStBK außerdem die weiterhin vorgesehene partielle Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen. Muss er der Finanzverwaltung künftig nachweisen, dass für eine „ungewöhnliche“ Gestaltung beachtliche außersteuerlicher Gründe vorliegen, wie jetzt vorgesehen, führt das zu erheblicher Rechtsunsicherheit.



Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit mehr als 80.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater und die Ausbildung des Nachwuchses.

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