relevante steuerliche Änderungen

Nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen:

Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007
Häusliches Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung sein Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Schärfere Kontrollen bei der Künstlersozialversicherung
Künstlersozialversicherung - Welche Unternehmen müssen zahlen?
Künstlersozialversicherung - Berechnung der Künstlersozialabgabe
Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer
Unternehmensteuerreform 2008 Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer
Jahressteuergesetz 2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Modernisierung des GmbH-Rechts: Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009
"Hilfen für Helfer": Ehrenamtlich Tätige werden belohnt


Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:


  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.



Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:

  • Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.

  • Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden.


Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten.
Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Häusliches Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung sein
Ab 1.1.2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Was darunter zu verstehen ist, erläutert das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben.
Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn dort die Tätigkeiten erbracht werden, die für den Beruf oder das Gewerbe wesentlich und prägend sind. Wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch außerhäuslich erbracht, liegt der Mittelpunkt nur im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welchen Stellenwert diese Tätigkeiten haben (qualitative und quantitative Betrachtungsweise).
Anhand von Beispielen, die ihre Grundlage in verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs haben, werden die Besonderheiten bei einzelnen Berufsgruppen und Tätigkeiten erläutert.


Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder

  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.


Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Schärfere Kontrollen bei der Künstlersozialversicherung
Verwerter künstlerischer Tätigkeiten werden in Zukunft nicht mehr durch die Künstlersozialkasse, sondern durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft. Zweck dieser Maßnahme ist eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung, damit die Abgabensätze stabil gehalten werden können.
Mit dem Ziel einer systematischen Überprüfung der Versichertenangaben wird die Künstlersozialkasse ab 2008 außerdem jährlich wechselnde Stichproben in Höhe von mindestens 5 % der Versicherten durchführen. Wegen der schwankenden Einnahmen bleibt es zwar dabei, dass die Versicherten ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Kalenderjahr möglichst objektiv selbst einschätzen. Geprüfte Versicherte erhalten zukünftig aber einen Fragebogen, der verbindliche Angaben über die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre verlangt und zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung für den geprüften Zeitraum einzureichen ist.

Künstlersozialversicherung - Welche Unternehmen müssen zahlen?
Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) regelt die Einbeziehung der selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Ein Bestandteil des Gesetzes ist die sog. Künstlersozialabgabe. Danach sind bestimmte Unternehmen zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Vielfach herrscht Unkenntnis darüber, welche Unternehmen dies sind. Nach dem KSVG fallen hierunter drei Arten von Unternehmen:

  • Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten, z. B. Verlage, Theater, Galerien, Rundfunk und Fernsehen.

  • Unternehmen, die für sich selbst Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen und

  • Unternehmen, die solche Aufträge erteilen, um die Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler oder Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.


Hier stellt sich häufig die Frage, wann Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten "nicht nur gelegentlich" erteilt werden.

Was Veranstaltungen angeht, so enthält das Gesetz die Aussage, dass eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden.
Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen (z. B. die Erstellung einer Internetseite, den Entwurf eines Flyers oder die Gestaltung eines Geschäftsberichts), so reicht es bereits aus, wenn einmal jährlich eine solche Auftragserteilung geschieht. Nicht hingegen reicht es aus, wenn sie nur ein einziges Mal erfolgt.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen auch private Veranstaltungen: wird z. B. eine Musikgruppe für eine Silberhochzeit engagiert, handelt es sich um eine private Veranstaltung, bei der die künstlerische Leistung nicht "verwertet", sondern "konsumiert" wird.


Künstlersozialversicherung - Berechnung der Künstlersozialabgabe
Die Berechnung der Künstlersozialabgabe erfolgt zunächst anhand der Meldung, die ein abgabepflichtiges Unternehmen spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres für das entsprechende Vorjahr abzugeben hat. In dieser Meldung teilt das Unternehmen mit, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbstständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind.
Auf der Basis dieser Angaben berechnet die Künstlersozialkasse die Höhe der 4U entrichtenden monatlichen Vorauszahlungen und teilt diese dem Unternehmen mit. Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die Entgelte des Vorjahres.
Die mitgeteilte Entgeltsumme wird gezwölftelt und mit dem im laufenden Jahr geltenden Beitragssatz multipliziert. Dies ergibt die monatliche Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbeträge bleiben für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres gleich. Für die Monate Januar und Februar eines jeden Jahres sind die Vorauszahlungen weiterhin in der Höhe des Betrages zu entrichten, der für den Dezember des Vorjahres zu zahlen war.
Die endgültige Festsetzung der zu zahlenden Beträge erfolgt dann auf Grund der mitgeteilten tatsächlichen Entgelte. Bei Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, dürfen die Entgelte geschätzt werden.

Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer
Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Folgende wesentliche Entlastungen bei der Einkommensteuer sind geplant:

  • Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.

  • Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge des Anspruchsjahrs und der bei den vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 210.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.

  • Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können Betriebe für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb von
    fünf Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns nicht überschritten werden und das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

  • Da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wird der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.


Unternehmensteuerreform 2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer
Das Gesetz zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:

  • Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

  • Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:

    • Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig.

    • Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 150 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.

  • Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zurn "Teileinkünfteverfahren", wobei die SteuerfreisteIlung auf 40 % reduziert wird. Das "Teileinkünfteverfahren" wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.

  • Durch die Zinsschranke s611 der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abzieh bar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns - bereinigt um Zinsaufwendungen, Zinserträge, Steuern und Abschreibungen - abgezogen werden. ~icht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn

    • der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,

    • der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. "Konzernklausel"), oder

    • die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. "Escapeklausel") .


Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften sind nicht nur von Änderungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren Abschreibungsmöglichkeiten betroffen. Darüber hinaus sieht das Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer vor:

  • Die Körperschaftsteuer wird von 25 % auf 15 % des zu versteuernden Einkommens gesenkt.

  • Die Zinsschranke gilt auch für Kapitalgesellschaften. Allerdings werden die Ausnahmen der Zinsschranke ("Konzern- und Escapeklausel") für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterfremdfinanzierungen modifiziert. Eine solche liegt vor, wenn die Finanzierung durch einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten (z. B. Bank) erfolgt, der auf den Anteilseigner oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die Zinsschranke kommt bei einer konzernfreien Körperschaft zur Anwendung, wenn die Vergütungen für Fremdkapital im Rahmen einer Gesellschafterfinanzierung mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen.

  • Die Regelungen beim "Mantelkauf" stellen nur noch auf den Anteilseignerwechsel ab. Eine Abzugsbeschränkung nicht genutzter Verluste tritt ein, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Gehen mehr als 25 % aber höchstens 50 % über, wird der Verlustabzug quotal versagt. Bei mehr als 50 % gehen die Altverluste vollständig unter. Das gleiche Schicksal wie die Verluste teilt der wegen der Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) entstandene Zinsvortrag.


Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer
Von der Unternehmensteuerreform 2008 ist auch die Gewerbesteuer betroffen. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Die Änderungen beim "Mantelkauf" schlagen auf die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge durch.
    Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber, eine diesem nahe stehende Person oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen Altverluste quotal bzw. vollständig unter.

  • Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % erst ab 72.500 € galt. Der Freibetrag von 24.500 € bleibt bestehen. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.

  • Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:

    • Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,

    • bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,

    • Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,

    • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

    • 75 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    • 25 % der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassungen von Rechten (z. B. Lizenzen).


Jahressteuergesetz 2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten Trotz massiver Kritik seitens der steuerberatenden Berufe versucht der Gesetzgeber durch Neuformulierung des Paragrafen über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Steuergestaltungsmöglichkeiten einzudämmen.
Bisher muss die Finanzverwaltung nachweisen, dass der Steuerbürger mit seinen Gestaltungen das Gesetz umgeht. Zukünftig soll die Beweislast umgekehrt werden. Jeder Steuerbürger müsste bei einer steuersparenden Gestaltung, die der Finanzverwaltung nicht gefällt, den Nachweis erbringen, dass eine andere verständige Person diese Gestaltung unter wirtschaftlichen Interessen gewählt hätte. Ist dies der Fall und liegen "beachtliche außersteuerlichen Gründe" vor, könnte es gelingen, dem Missbrauchstatbestand zu entgehen.
Der Gesetzgeber will sich damit die Möglichkeit schaffen, unzureichende Gesetzesformulierungen durch die Hintertüre zu heilen.

Modernisierung des GmbH-Rechts: Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Am 23. Mai 2007 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.
Im Entwurf dieses Gesetzes, das in der ersten Hälfte des Jahres 2008 in Kraft treten soll, sind zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000 € auf 10.000 €

  • Einstiegsvariante: Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (GmbH, die zunächst ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der das Mindeststammkapital dann aber durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart wird.)

  • Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 € betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind). Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.

  • Gesellschafter können künftig auch mit einer "verdeckten Sacheinlage" ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen, wenn deren Wert den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Eine Differenz ist gegebenenfalls in bar zu erbringen.


Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, maximal drei Gesellschafter) wird als Anlage zum GmbHG ein Mustergesellschaftsvertrag (nebst Muster für die Handelsregisteranmeldung) zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung dieses Musters ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Beschleunigung der Registereintragung

  • Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dementsprechend sind keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einzureichen.

  • Bei Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

  • Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann Nachweise verlangen, wenn es bezüglich der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung erhebliche Zweifel hat. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt.


Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009
Im Rahmen der Änderungen der Unternehmensteuern soll die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Privatvermögen reformiert werden. Diese Einkünfte werden mit einheitlich 25 % besteuert. Soweit die Kapitalertragsteuer an der Quelle von ebenfalls 25 % einbehalten wurde, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren fällt weg.
Neben Zinsen und Dividenden fallen auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unter die Kapitaleinkünfte und damit unter die Abgeltungsteuer, soweit diese nach dem 31.12.2008 erworben werden. Veräußerungsgewinne aus "Alt-Kapitalanlagen" sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen greift die Abgeltungsteuer nicht, sondern die Kapitaleinkünfte werden im Veranlagungsverfahren dem persönlichen Steuersatz unterworfen (Veranlagungsoption). Sowohl bei der Veranlagung als auch bei der Abgeltungsteuer kommt nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €) zum Ansatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Wegen des besonderen Steuersatzes von 25 % können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste aus Kapitalvermögen werden vorgetragen und mit positiven Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet.

"Hilfen für Helfer": Ehrenamtlich Tätige werden belohnt
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag am 6.7.2007 verabschiedet hat, sollen ehrenamtlich Tätige für ihre gesellschaftlichen Leistungen belohnt werden. Das Gesetz wird nach der Zustimmung des Bundesrats rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten.

  • Der so genannte "Übungsleiterfreibetrag", der Einnahmen aus "Übungsleitertätigkeiten" bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr steuerfrei stellt, wird auf 2.100 € erhöht. Bis zu dieser Höhe unterliegen die Einnahmen auch nicht der Sozialversicherung.

  • Hinweis: Eine rückwirkende Erhöhung des Entgelts eines Übungsleiters derart, dass dieser im Jahr 2007 genau 2.100 € steuerfrei erhält, ist nur steuerlich möglich. Für die Sozialversicherung wirkt die Erhöhung und damit die Freistellung erst nach der Verkündung des Gesetzes. Erst dann könnte eine Erhöhung um monatlich 21 € erfolgen (2.100 - 1.848 = 252; 252 : 12 = 21).

  • Neu eingeführt wird ein allgemeiner Freibetrag von 500 € im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn bereits eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen oder der "Übungsleiterfreibetrag" in Anspruch genommen wurde. Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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