Mandantenbrief 12/2008

Nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen.

• Folgende Unterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden

• Änderung der Freistellungsaufträge prüfen

• Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

• Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
• Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
• Geschenke an Geschäftsfreunde
• Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
• Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein
• Vorsteuerabzug bei Kauf eines Pkw durch eine Personengesellschaft und Zulassung auf den Namen eines Gesellschafters
• Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
• 1 %-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden
• Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden
• "Wohn-Riester" - die selbst genutzte Wohnimmobilie als Altersvorsorge


Folgende Unterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2008 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 1998 und früher.
• Inventare, die bis zum 31.12.1998 aufgestellt worden sind.
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1998 oder früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1998 oder früher aufgestellt worden sind.
• Buchungsbelege aus dem Jahre 1998 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2002 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2002 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Änderung der Freistellungsaufträge prüfen

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt, der dann 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt.
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten, wobei eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich ist.
Hinweis: Vor dem 1.1.2009 sollten alle Freistellungsaufträge geprüft werden. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag zukünftig nur noch dem Institut erteilt wird, bei dem voraussichtlich die höchsten Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine Option zur Einkommensteuerveranlagung vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, wenn sämtliche übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen.
Deshalb sollten alle Steuerbescheinigungen aufbewahrt werden. Außerdem sollte bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt werden, weil es die bisher üblichen Jahresbescheinigungen nicht mehr gibt.

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

• der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
• die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gesetzesänderung gebilligt, durch die Kapitalleistungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen werden. Bis zum Zeitpunkt dieser Gesetzesneufassung bestand eine Beitragspflicht nur für fortwährende Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs.

Das Gericht stellte fest, durch den Einbezug der Kapitalzahlungen habe der Gesetzgeber die Verfassung nicht verletzt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, denn es sei kein wesentlicher Unterschied bezüglich der laufend gezahlten Versorgungsbezüge und der Kapitalleistungen ersichtlich. Die Beitragspflicht sei auch nicht unverhältnismäßig, denn sie stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Schließlich verstoße die Neuregelung auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Es handele sich um eine sog. unechte Rückwirkung, die gerechtfertigt sei, weil das Interesse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt.

Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Auch ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen aus rein beruflichem Anlass erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Behördenleiters zu befinden, der an lässlich des fünfjährigen Bestehens seiner Behörde seine Mitarbeiter bewirtet hatte. Für die Ausrichtung der Feier waren keine Haushaltsmittel vorhanden, so dass sich der Behördenleiter zur Übernahme dieser Kosten entschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Feier ausschließlich betrieblich veranlasst war und keinerlei private Beweggründe, wie z. B. ein Geburtstag, eine Rolle spielten.

Bereits in einem früheren Urteil hatte der Bundesfinanzhof Bewirtungskosten zum Abzug zugelassen. Allerdings bezog der Bewirtende in diesem Fall erfolgsabhängige Vergütungen. Dies war nach Ansicht des Gerichts im jetzt entschiedenen Fall unerheblich.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

• Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
• Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

• Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
• Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
• Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
• Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

• Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
• Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
• Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für künftige Bezugszeiträume ausschließen, indem er einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag macht. Dies kann auch in einem Formular-Arbeitsvertrag geschehen. Der Vorbehalt muss allerdings klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. In dem Vertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht bestehe und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle. Diese Regelung sah das Bundesarbeitsgericht als missverständlich an und entschied, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat.

Vorsteuerabzug bei Kauf eines Pkw durch eine Personengesellschaft und Zulassung auf den Namen eines Gesellschafters

Beim Kauf eines Pkw durch eine Personengesellschaft steht der Gesellschaft selbst kein Vorsteuerabzug zu, wenn das Fahrzeug auf den Namen eines Gesellschafters zugelassen wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte einen Pkw angeschafft. Der Händler stellte die Rechnung auf den Namen der GbR aus, das Fahrzeug wurde jedoch auf den Namen eines der Gesellschafter zugelassen. Den Vorsteuerabzug aus der Rechnung versagte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof vertritt die gleiche Auffassung.

Ein Vorsteuerabzug für die Gesellschaft sei nicht möglich, weil der Pkw nicht an die Gesellschaft, sondern an deren Gesellschafter geliefert wurde. Dies ließe sich schon allein aus der Eintragung des Gesellschafters im Fahrzeugbrief erkennen.

Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines der GmbH gehörenden Fahrzeugs ist ein dem Geschäftsführer neben der eigentlichen Vergütung gewährter lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Grundsätzlich sollte die Regelung der Mitnutzung im Anstellungsvertrag geregelt sein.

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war diese Regelung nicht im Anstellungsvertrag enthalten. Das Finanzgericht entschied, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei. Danach ist der Wert der privaten Nutzung für jeden Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Das Finanzgericht stellt klar, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings Anfang des Jahres entschieden, dass die nicht vertraglich geregelte private PKW-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die private Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun erneut mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen.

1 %-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Liegt keine überwiegende (mehr als 50 %) betriebliche Nutzung vor, ist ein Kostennachweis zu führen. Darin sind die mit dem privat mitbenutzten Kraftfahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen in betrieblich abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufzuteilen. Diese Aufteilung kann, wenn kein konkreter Nachweis des Aufteilungsmaßstabs vorliegt, durch eine (allerdings streitanfällige) Schätzung erfolgen.

Gehören zum Betriebsvermögen eines Unternehmers mehrere auch privat genutzte Fahrzeuge, ist die 1 %-Regelung für jedes Fahrzeug gesondert anzuwenden. So entschied das Finanzgericht Münster. In einem Anwendungsschreiben war das Bundesfinanzministerium großzügiger: Kann der Unternehmer nachweisen, dass nur er die betrieblichen Fahrzeuge für private Zwecke nutzt, ist die 1 %-Regelung lediglich auf das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis anzuwenden. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass eine private Nutzung durch Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, ausgeschlossen ist.

Der Bundesfinanzhof wird die Frage abschließend beantworten.

Hinweis: Durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann der Unternehmer nachteilige Folgen vermeiden.

Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück parkt, begeht hierdurch eine verbotene Eigenmacht und ist zur Erstattung des dem Besitzer daraus entstehenden Schadens, z. B. der Abschleppkosten, verpflichtet.

Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Der Grundstücksbesitzer ist in solchen Fällen grundsätzlich zur Selbsthilfe, konkret zum Abschleppen lassen des Fahrzeugs berechtigt.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Selbsthilferecht nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern lediglich durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Da diese Rechtsfrage allerdings in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich entschieden wurde, wurde gegen die Entscheidung die Revision zugelassen.

"Wohn-Riestern - die selbst genutzte Wohnimmobilie als Altersvorsorge

Rückwirkend zum 1.1.2008 ist das Eigenheimrentengesetz - auch "Wohn-Riester" genannt - in Kraft getreten. Nach Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 gab es keine adäquate Förderung des selbst genutzten Wohneigentums mehr. Die Regelungen zur eigenen Wohnung in der bisherigen Riesterförderung waren so restriktiv, dass die Praxis kaum davon Gebrauch gemacht hat. Mit der Einführung des "Wohn-Riesters" soll sich dies ändern.

Beschränkung auf selbst genutzte Wohnimmobilien

Mit der Förderung der selbst genutzten Wohnimmobilie soll die private Altersvorsorge gestärkt werden. Daher werden nur bestimmte Immobilien gefördert, nämlich

• eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
• eine eigene Eigentumswohnung oder
• eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft.

Voraussetzung für die Förderung mittels "Wohn-Riester" ist, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Geringfügige Erweiterung der Berechtigten

Den "Wohn-Riester" können alle in Anspruch nehmen, die auch zum Abschluss eines Riesterrentenvertrags berechtigt sind. Das sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte. Außerdem können Personen partizipieren, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Selbstständige, auch wenn sie nur geringe Einkünfte haben, bleiben von der Riesterförderung ausgeschlossen.

Weitgehende Entnahmemöglichkeit von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Der Riestersparer kann bis zu 75 % oder alternativ volle 100 % des Kapitals seines Riestervertrags für eine begünstigte Wohnimmobilie entnehmen. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Altverträge muss der Entnahmebetrag für den Zeitraum 2008/2009 mindestens 10.000 € betragen. Ab 2010 fällt der Mindestentnahmebetrag weg. Der Entnahmebetrag kann ausschließlich wie folgt verwendet werden:

• in der Einzahlungsphase des Riestervertrags unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung
• zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie
• für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für die selbst genutzte Genossenschaftswohnung.

Förderung von Tilgungsleistungen

Tilgungsleistungen für zertifizierte Immobilienkredite (auch zertifizierte Bausparverträge) werden künftig wie Sparbeiträge behandelt. Die Zulagen, die der Staat gewährt, werden dann auch für die Tilgung des Darlehens eingesetzt. Voraussetzung ist, dass die selbst genutzte Wohnimmobilie, für die das Darlehen eingesetzt wird, erst nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut wird.

Nachgelagerte Besteuerung

Wie bei Riestersparverträgen erfolgt auch bei der mit "Wohn-Riester" geförderten selbst genutzten Wohnimmobilie eine nachgelagerte Besteuerung. Zur Bemessung der Besteuerung werden der aus dem Riestervertrag entnommene Betrag bzw. die Darlehenstilgungsbeiträge nebst steuerpflichtiger Zulagen auf dem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird in der Ansparphase jährlich um 2 % erhöht. Damit soll berücksichtigt werden, dass der Förderberechtigte das in die Wohnimmobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann.

Bezüglich der nachgelagerten Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto erfassten steuerlich geförderten Kapitals hat der Riestersparer das Wahlrecht zwischen laufender Besteuerung und Einmalbesteuerung. Je nach Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr kann der Riestersparer das Kapital des Wohnförderkontos gleichmäßig verteilt über 17 bis 25 Jahre (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) versteuern. Bei der Einmalbesteuerung des Kapitals des Wohnförderkontos räumt der Gesetzgeber einen Abschlag von 30 % ein, so dass nur 70 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterliegen. Welche Variante günstiger ist, muss individuell beurteilt werden.

Sofortversteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung

Gibt der Riestersparer die Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie auf, sieht der Gesetzgeber darin eine schädliche Verwendung, weil eine Alterssicherung nicht mehr erreicht werden kann. Liegt die schädliche Verwendung in der Ansparphase, wird das Wohnförderkonto unmittelbar besteuert. Im Todesfall des Riestersparers vor dem 85. Lebensjahr ist der Betrag des Wohnförderkontos in seiner letzten Einkommensteuererklärung zu versteuern. Bei schädlicher Verwendung in der Auszahlungsphase muss unterschieden werden, ob sich der Riestersparer für die laufende Besteuerung oder für die Einmalbesteuerung entschieden hatte. Bei laufender Besteuerung wird der Restbetrag des Wohnförderkontos im Jahr des Beginns der schädlichen Verwendung versteuert. Im Fall der Einmalbesteuerung werden die bisher nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterworfen. Der Betrag wird mit 1,5 multipliziert, wenn die schädliche Verwendung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase erfolgt. Findet die schädliche Verwendung zwischen dem 11. und dem 20. Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase statt, wird der zu besteuernde 30%-Anteil des Wohnförderkontos nicht erhöht.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, in denen eine schädliche Verwendung nicht gegeben sein soll, z. B. wenn

• der Riestersparer den Betrag des Wohnförderkontos für die Anschaffung oder Herstellung einer neuen selbst genutzten Wohnung einsetzt. Dies kann innerhalb eines Jahres vor und vier Jahre nach Aufgabe der Selbstnutzung geschehen.
• der Riestersparer einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Selbstnutzung auf einen anderen Riestervertrag einzahlt.
• im Todesfall des Riestersparers sein Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
• die Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs nicht selbst genutzt wird. Der Riestersparer muss die Wiederaufnahme der Selbstnutzung beabsichtigen und die Selbstnutzung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufnehmen. Eine Vermietung der Wohnung im Zeitraum der beruflich bedingten Abwesenheit muss von vornherein entsprechend befristet werden.

Einführung des Berufseinsteiger-Bonus

Um die jüngere Generation zum Abschluss eines Riestervertrags zu motivieren, sieht der Gesetzgeber künftig einen Berufseinsteiger-Bonus vor. Danach bekommt ein Riestersparer, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einmalig eine bis zu 200 € erhöhte Grundzulage. Dies gilt ab 2008. Also bekommt auch ein Riestersparer, der seinen Vertrag vor 2008 abgeschlossen hat, 2008 den Berufseinsteiger-Bonus, wenn er erst 2008 25 Jahre alt wird.

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