steuerliche Änderungen für das Jahr 2009

Aus aktuellem Anlass wollen wir Sie mit einigen kürzlich beschlossenen Änderungen für das kommende Jahr aber auch mit erst geplanten Neuerungen vertraut machen.
Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht
Konjunkturpaket der Bundesregierung
Bundesregierung plant Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Steuerbürokratieabbaugesetz
Deregulierung durch Mittelstandsentlastungsgesetz
Familienleistungsgesetz: Verbesserungen für Familien ab 1. Januar 2009

Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht

Am 28.11.2008 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet. Mit dem Artikelgesetz werden Vorschriften in über 30 Gesetzen und Verordnungen geändert. Nicht alle Vorschläge der Bundesregierung wurden übernommen. Insbesondere hat das Parlament die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % bei gemischt genutzten Kfz abgelehnt. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.
Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar.

Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 5.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Je Elternpaar wird der Höchstbetrag für jedes Kind nur einmal gewährt. Begünstigt sind Entgelte an Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die auf einen solchen Abschluss vorbereiten. Hochschulen sollen nicht darunter fallen, so dass Studiengebühren nicht nach dieser Regelung abziehbar sind. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegen ist. Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 5.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2008; für Schulgeld an berufsbildende Privatschulen im EU/EWR-Raum auch schon für Vorjahre.

Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber kann schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder "Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung". Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010 Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben- Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren gilt erst ab 2010. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen Einkommensteuer entspricht.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten

Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden.

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.

(a) Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf.

(b) Der Unternehmer muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen.

(c) Er muss sich in der Vergangenheit "kooperativ gezeigt" haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.

(d) Der Datenzugriff muss bei einer elektronischen Betriebsprüfung in vollem Umfang möglich sein. Soll die EDV-Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR-Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (a) und (b) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft.

Besonders schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist wird in bestimmten besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre angehoben. Zu diesen Fällen zählen z. B. die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, mittels gefälschter Belege oder durch eine Bande bei der Umsatzsteuer. Die "einfache" Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach fünf Jahren. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.

Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein 15-Punkte-Programm zur Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Darin enthalten sind folgende steuerliche Maßnahmen:

Kfz-Steuer für Neuwagen
Alle Pkw, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Für Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren Euro-5-Norm oder Euro 6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Phase der Nichterhebung endet in jedem Fall am 31.12.2010.

Handwerkerleistungen
Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Damit sind zukünftig maximal 1.200 € absetzbar. Im Jahr 2011 soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

Degressive Abschreibungen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird es in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 wieder eine degressive Abschreibung geben. Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbetrag
Die relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags werden auf 335.000 €, 175.000 € und 200.000 € erhöht. Die Erhöhung gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010.
Bundesregierung plant Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Die Bundesregierung hat am 4.6.2008 ein Aktionsprogramm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verabschiedet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem die wesentlichen Inhalte dieses Aktionsprogramms umgesetzt werden sollen.

Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor:
die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht sowie die Einführung einer Mitführungspflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst oder Werkleistungen sowie einer entsprechenden Kontrollpflicht des Arbeitgebers in diesen Branchen.

Zum Hintergrund:

Sofortmeldung
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist der Beginn einer Beschäftigung mit der folgenden Lohnabrechnung zu melden. Dies führt dazu, dass bei Prüfungen vor Ort häufig vorgebracht wird, der Betreffende sei erst sehr kurz beschäftigt und die Anmeldung werde innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Dem will der Referentenentwurf dadurch begegnen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung noch vor deren Beginn an die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden muss, sofern eine der folgenden Branchen betroffen ist:
Bauwirtschaft, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigungsgewerbe, sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligende Unternehmen Nahrungs- und Genussmittelherstellung, Fleischwirtschaft, Sicherheitsdienstleistungen, Briefdienstleistungen, Telefondienstleistungen, Pflegedienstleistungen oder Entsorgung- und Recyclinggewerbe.

Mitführungspflicht von Ausweispapieren

Die geplante Pflicht zur Mitführung von Ausweispapieren bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Branchen, die von Schwarzarbeit besonders betroffen sind, soll der schnelleren Identifikation geprüfter Personen dienen. Dafür soll auf die gegenwärtig noch bestehende gesetzliche Mitführungspflicht des nicht fälschungssicheren Sozialversicherungsausweises verzichtet werden.

Überprüfungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Mitführung von Ausweispapieren
Arbeitgeber sollen zukünftig verpflichtet sein, ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen täglich zu Beginn der Arbeitsaufnahme daraufhin zu überprüfen, ob sie ihre Ausweispapiere mit sich führen. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht soll mit einem Bußgeld geahndet werden. Soweit die Kontrolle z. B. wegen fortlaufend wechselnder Einsatzorte nicht zumutbar ist, soll ein schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers auf die Mitführungspflicht ausreichen.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

Steuerbürokratieabbaugesetz

Am 13.11.2008 hat der Deutsche Bundestag das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Das Gesetz enthält viele Einzeländerungen.
Gleichzeitige Prüfung von Finanzamt und Rentenversicherungsträger
Derzeit führen die Finanzverwaltung und die Träger der Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei den Arbeitgebern eigenständig und zu verschiedenen Zeitpunkten durch. Weil der Arbeitgeber zur Mitwirkung und Prüfhilfe verpflichtet ist, beispielsweise durch Erteilung von Auskünften, Bereitstellung eines Raumes für den Außenprüfer, Vorlage von Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und Lohnkonten, führen die Außenprüfungen zu Belastungen des Arbeitgebers. Diese Belastungen sollen durch gemeinsame Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger vermindert werden.

Dazu kann der Arbeitgeber ab 2010 beim Betriebsstättenfinanzamt die Durchführung zeitgleicher Außenprüfungen formlos beantragen. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Außenprüfungen besteht nicht.

Werden durch gemeinsame Außenprüfungen die angestrebten Einsparungsziele erreicht, soll auf längere Sicht geprüft werden, ob die Träger der Rentenversicherung die sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfungen mit einer gleichzeitigen Prüfung des Lohnsteuerabzugs verbinden können.

Elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzamt
Die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzamt soll durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmensteuern ausgebaut werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen deshalb sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch übermittelt werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Ebenfalls ab 2011 sollen die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung standardisiert und elektronisch übermittelt werden.

Bei neu gegründeten Unternehmen wird außerdem die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, künftig auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Der bisher übliche Fragebogen in Papierform entfällt dann. Diese Möglichkeit wird es bereits ab 2009 geben.

Außerdem soll auch die Steuererklärung von Arbeitnehmern und anderen privaten Steuerzahlern dadurch vereinfacht werden, dass bisher auf Papier vorzulegende Belege und Unterlagen künftig dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden sollen. Das neue Verfahren gilt zunächst für Zuwendungsbestätigungen der Empfänger abzugsfähiger Spenden, die Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (Anlage VL) sowie für die Bescheinigungen für so genannte Riester -Verträge.

Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Ab 2007 wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten, beginnend am 30.9.2008. Zur Verfahrenserleichterung sollen Auszahlungsansprüche in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer ist als 1.000 €. Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 € ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern.

Die Bagatellregelung hat keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist. Diese läuft für die Festsetzung des Anspruchs nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist. Die Festsetzungsfrist soll auch bei Anwendung der Bagatellregelung nicht verkürzt werden. Für die Prüfung der Festsetzungsverjährung gilt der Auszahlungsanspruch daher als in gleichen Jahresraten ausgezahlt.
Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 € übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen. Ein höherer übersteigender Betrag ist auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen.
Die Änderung gilt ab 2009.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden von 6.136 € auf 7.500 € und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 € auf 1.000 € angehoben.

Bei der Ausführung steuerfreier Leistungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, müssen grundsätzlich keine Rechnungen mehr erstellt werden.

Außerdem wird auf die bisher obligatorische Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Rechnungen über elektronischen Datenaustausch (EDI) verzichtet.
Sämtliche Änderungen gelten ab 2009.

Deregulierung durch Mittelstandsentlastungsgesetz

Durch das am 1.1.2009 in Kraft getretene Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Steuerrecht, Statistik und Gewerberecht von unnötiger Bürokratie entlastet werden.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Die im Körperschaftsteuergesetz für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen vorgesehenen Freibeträge wurden ab 2009 erhöht. Für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vereine und Stiftungen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wurden die Freibeträge von 3.835 € auf 5.000 € pro Jahr erhöht. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine wurden die Freibeträge von 13.498 € auf 15.000 € pro Jahr erhöht.

Die gesetzliche Informationspflicht des Gewerbetreibenden, an einer offenen Verkaufsstelle seinen Namen und Firma anzubringen, wird aufgehoben.
Die gesetzliche Informationspflicht des Gewerbetreibenden, auf Geschäftsbriefen seinen Namen anzugeben, wird aufgehoben.

Anlageberater: Gewerbetreibende, die am 31.10.2007 über eine Erlaubnis zur Vermittlung verfügten, sind von der neuen Informationspflicht zur Beantragung einer Erlaubnis für die Anlagenberatung befreit.

Makler und Bauträger: Die Informationspflicht des Gewerbetreibenden zur Anlegung einer Inseratensammlung wird aufgehoben.
Makler, die bei Unternehmen im Hinblick auf den Abschluss von Gruppen -Versicherungsverträgen oder einer betrieblichen Altersversicherung tätig sind, können auch in die Einzelberatung von Beschäftigten einbezogen werden. Das Unternehmen als Arbeitgeber erfüllt damit auch den arbeitsrechtlichen Fürsorgeanspruch gegenüber seinen Beschäftigten.

Familienleistungsgesetz:
Verbesserungen für Familien ab 1. Januar 2009

Am 1. Januar 2009 ist das sog. Familienleistungsgesetz mit mehreren Verbesserungen für Familien in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
• Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wurde um jeweils 10 €, ab dem dritten Kind um jeweils 16 € angehoben. Es beträgt damit nunmehr für das erste und zweite Kind jeweils 164 €, für das dritte Kind 170 € und ab dem vierten Kind jeweils 195 € monatlich.

• Der Kinderfreibetrag wurde für jedes Kind von 3.648 € um 216 € auf 3.864 € erhöht. Der Betreuungsfreibetrag bleibt bei 2.160 €. Insgesamt wurden somit die Freibeträge für jedes Kind von 5.808 € auf 6.024 € angehoben.

• Aufwendungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen bis zu 20.000 € können ab 2009 in Höhe von 20 %, also höchstens bis 4.000 € pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.

• Kinder und Jugendliche aus Familien, die auf Leistungen vom Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind, erhalten für Schulbedarf bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe zehn jeweils zum Schuljahresbeginn einen zusätzlichen Betrag von 100 €.

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