Steuerliche Änderungen für das Jahr 2011
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch noch für 2011
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (voraussichtlich zum 1.1.2012) ihre Gültigkeit. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben:
Arbeitgeber
- Die Lohnsteuerkarte 2010 darf nicht vernichtet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind auch für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde zu legen.
- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sollte der bisherige Arbeitgeber eine Fotokopie der an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Lohnsteuerkarte 2010 zu den Akten nehmen.
Arbeitnehmer
- Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen ausschließlich die zuständigen Finanzämter vor. Wird im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, wird vom zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu übergeben ist. Eine Ausnahme besteht für ledige Arbeitnehmer, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Hier soll eine Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.
- Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen, wenn die Eintragungen 2010 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. bzgl. Steuerklasse nach Ehescheidung, Kinderfreibeträge
- Verringern sich die eingetragenen Freibeträge, z. B. durch Wegfall von Werbungskosten gegenüber 2010, kann ebenfalls eine Korrektur beantragt werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Folgende Unterlagen können im Jahr 2011 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2010 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher.
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeld rechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistung zu Handwerkerleistung
Bei Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Aufwendungen für solche Arbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) ist in Einzelfällen sicher schwierig, da eine Reihe von einfacheren handwerklichen Tätigkeiten auch von Laien ausgeführt werden können. Dazu gehört das Anstreichen und Tapezieren. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine handwerkliche Tätigkeit nicht als hauswirtschaftlich eingeordnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Aufwendungen dieser Art sowohl der einen als auch der anderen Kategorie zugeordnet werden und damit im Rahmen der Höchstbeträge zu einer doppelten Steuerermäßigung führen könnten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Überprüfung der Miethöhe zum 1..1..201.1. bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
• Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 7'5 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2011 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei
Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Hinweis: Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Diese Regelung soll für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.
Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.
Hingabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nicht immer steuerfrei
Sachbezüge (z. B. Warengutscheine), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Sachbezug bleibt bei der Berechnung der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen, was zu beachten ist:
Beispiel 1: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: ,,30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 C, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 € kostete. Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein steuerfreier Sachbezug vor. Die 44 € Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 42,57 € ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 2: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: ,,30 Liter Diesel". Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung und lässt den eingelösten Gutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer von diesem den Betrag laut Quittung erstattet. Da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld erhält, ist die Ausgestaltung des Gutscheins unbeachtlich. Die Bargeldzahlung ist steuerpflichtiger Arbeitsloh n.
Beispiel 3: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: ,,30 Liter Diesel". Der Arbeitnehmer bezahlt mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarte. Da die Tankkarte die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, führt die Begleichung der Rechnung zu einer steuerpflichtigen Barlohnzahlung .
Beispiel 4: Der Arbeitgeber gewährt auf Grund einer mit der Tankstelle getroffenen Vereinbarung seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: ,,30 Liter Diesel". Nach Einlösung des Gutscheins rechnet die Tankstelle gegenüber dem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 € kostete. Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor. Die 44 € Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,86 € (96 % von 42,57 €) steuerfrei.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die in Beispiel 2 beschriebene Auffassung der Finanzverwaltung: Erfolgt die Einlösung eines Gutscheins in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst veralJslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern steuerpflichtige Barlohnzahlung vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden
Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer
zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1 %¬Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem
Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge
private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteii ansetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.
Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Dienstwagen
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtigegeldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.
Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an
15 Tagen je Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitslohn oder vGA sein
Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke zur Verfügung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw vertragswidrig und nachhaltig auch privat, kann dieses als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sein.
Die gemäß Anstellungsvertrag zulässige private Nutzung ist Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil. Die vertragswidrige private Nutzung hingegen stellt grundsätzlich eine vGA dar. Letztendlich müssen jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls einer wertenden Betrachtung unterzogen werden. Erfolgt die vertragswidrige private Nutzung nämlich nachhaltig und wird nicht von der Kapitalgesellschaft unterbunden, liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart worden ist. Ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw gar nicht vertragswidrig, weil eine vom schriftlich Vereinbarten abweichende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung vorliegt, wurzelt die Privatnutzung im Arbeitsverhältnis und führt zu Arbeitsiohn.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)