Steuerliche Änderungen für das Jahr 2012

Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen:

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller
Höhe abziehbar sein

Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung

Partyservice: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung zwischen Speiselieferung durch den
Ehemann und Gestellung von Besteck und Tellern usw. durch die Ehefrau

Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der
Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt

Verzehrvorrichtungen eines Dritten beeinflussen nicht den Steuersatz der Umsätze eines
Imbissstands

Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar

Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf Leistungsempfänger bei Bauleistungen europarechtlich
zweifelhaft

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags




Verbilligte Vermietung an Angehörige
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten
Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.
Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein
Der Bundesfinanzhof lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.
Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.
Beispiel: Ein Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.

Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohn Vereinbarung
Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1.500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin

Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren. Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.

Partyservice: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung zwischen Speiselieferung durch den Ehemann und Gestellung von Besteck und Tellern usw. durch die Ehefrau
Umsätze eines Partyservices unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden. Werden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Personal, Geschirr, Besteck oder andere Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Leistung mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.
Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.

Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als solche „nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen" gelten die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische. Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch verzehrt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verzehrvorrichtungen eines Dritten beeinflussen nicht den Steuersatz der Umsätze eines Imbissstands
Sind an einem Imbissstand sog. Verzehrvorrichtungen vorhanden, kann die Abgabe standardisiert zubereiteter Speisen (z. B. Bratwürste, Pommes frites) dem ermäßigten oder dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, das sind Vorrichtungen wie Stehtische ohne Sitzgelegenheit, führen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Sind allerdings (Steh-)Tische oder Verzehrbretter mit Sitzgelegenheiten vorhanden, unterliegen die Umsätze, soweit sie auf den Verzehr an diesen Vorrichtungen entfallen, dem vollen Umsatzsteuersatz. Der Betreiber des Imbissstands muss die Umsätze getrennt aufzeichnen. In Betracht kommen

der Außer-Haus-Verkauf (ermäßigter Steuersatz),

der Verkauf zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und

der Verkauf zum Verzehr an Verzehrvorrichtungen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz).
Bei den Verzehrvorrichtungen sind nur solche Vorrichtungen zu berücksichtigen, die der Unternehmer selbst zur Verfügung stellt. Vorrichtungen eines Dritten (z. B. von der Gemeinde aufgestellte Bänke für die Allgemeinheit) sind unbeachtlich. Dies hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.


Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden. Bei einem mithilfe eines Computerprogramms erstellten Fahrtenbuch muss ausgeschlossen sein, dass nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können.
Diese gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt.

Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, Schulgeld oder Riesterzulagen werden bei volljährigen Kindern ab Veranlagungszeitraum 2012 ohne Einkommensgrenze gewährt. Dementsprechend verzichten Familienkasse und Finanzamt bei der Festsetzung des Kindergelds oder der steuerlichen Berücksichtigung der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder zukünftig auf eine Einkommensprüfung, die Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als auch bei der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Bezüge ihrer volljährigen Kinder nicht mehr detailliert ermitteln und angeben.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit kann nur noch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausübung und eines Erststudiums oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliegen, oder wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Unschädlich ist aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. einen sog. Ein-Euro-Job handelt.

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf Leistungsempfänger bei Bauleistungen europarechtlich zweifelhaft
Schuldner der Umsatzsteuer ist in der Regel der leistende Unternehmer. Abweichend hiervon sieht das Gesetz u. a. vor, dass bei folgenden Leistungen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er Unternehmer ist: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur beim leistenden Unternehmer um solche Leistungen handelt, sondern dass auch der Leistungsempfänger seinerseits solche Leistungen erbringt.

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse-charge-Verfahren) beruht auf einer Deutschland erteilten unionsrechtlichen Ausnahmeregelung. Diese sieht die Umkehrung u. a. bei „Bauleistungen" vor.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, wie der Begriff „Bauleistungen" auszulegen ist. In einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Fall hatte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist, einen Generalunternehmer mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Die Errichtung des Gebäudes stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Umfasst der Begriff „Bauleistungen" nur sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und keine Lieferungen, schuldet der Generalunternehmer die Umsatzsteuer, andernfalls der Auftraggeber/Leistungsempfänger. Der Bundesfinanzhof hat die Frage, wie der Begriff „Bauleistungen" auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 € auf 1.000 € erhöht. Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag von 80 € bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.

Hinweis für Elterngeldbezieher: Für vor dem 1.1.2012 geborene Kinder wird für die Ermittlung des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zugrunde gelegt.



Neuregelung der umsatzsteuerlichen Handhabung von elektronisch übermittelten Rechnungen
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail mit PDF oder Textdatei, per Computerfax oder im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden.
Diese Art der Rechnungstellung hat in den letzten Jahren stark zugenommen, insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Rechnungen, wie zum Beispiel für Telefon, Strom, etc..
Bisher war es im unternehmerischen Bereich erforderlich, dass diese elektronisch übermittelten Rechnungen eine sogenannte "qualifizierte elektronische Signatur" hatten. War dies nicht der Fall, stand dem Rechnungsempfänger kein Abzug der Vorsteuer zu.
Mit Rückwirkung zum 01.07.2011 hat der Gesetzgeber diese Handhabung nun geändert:
Alle Rechnungen ab diesem Zeitpunkt brauchen keine qualifizierte Signatur mehr. Allerdings muss der Rechnungsempfänger ein innerbetriebliches Verfahren einsetzen, das sicherstellt, dass die erstellte Rechnung in Qualität und Quantität den erbrachten Leistungen entspricht, der Rechnungssteller tatsächlich den berechneten Anspruch hat und dass alle Rechnungsangaben korrekt sind. Die Durchführung dieses Kontrollverfahrens ist schriftlich zu dokumentieren.
Nachdem der Gesetzestext hinsichtlich dieser Dokumentationspflicht sehr unpräzise ist, wird eine ausführliche Stellungnahme der Finanzverwaltung erwartet, die erläutern soll, wie dieses Verfahren in die Praxis umgesetzt werden kann.
Weisen die elektronischen Rechnungen auch künftig eine qualifizierte Signatur auf, so ist kein weiteres Kontrollverfahren nötig. Mit der Signatur ist die Echtheit der Rechnung bestätigt.
Eine weitere Änderung ergibt sich für die Aufbewahrung solcher elektronisch übermittelter Rechnungen:
Ab sofort ist es zwingend erforderlich, dass elektronisch übermittelte Rechnungen auch elektronisch aufbewahrt werden. Ein Ausdruck auf Papier entspricht nicht dieser Anforderung.
Die Finanzverwaltung fordert die Aufbewahrung auf CD, DVD oder anderen elektronischen Speichermedien.
Diese Anforderungen sind insbesondere dann kritisch, wenn elektronisch übermittelte Rechnungen aus einem E-Mail-Account gelöscht oder wenn PC′s beziehungsweise Festplatten wegen Defekten ausgetauscht werden und vorher keine anderweitige Speicherung der Daten vorgenommen worden ist.
Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zurück zur Übersicht