Hartz IV: Kann eine Lebensversicherung nicht verwertet werden, bleibt sie außen vor

Hatte ein Arbeitsloser für seine Kapital-Lebensversicherung einen „Verwertungsausschluss“ vereinbart, sodass er die Versicherungssumme nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt bekommen kann, darf das Jobcenter nicht darauf zurückgreifen. Dies sogar dann nicht, wenn er vor seiner Arbeitslosigkeit den Ausschluss noch nicht geregelt – und deshalb zunächst kein Arbeitslosengeld II bewilligt bekommen – hatte, die Vereinbarung mit seiner Versicherungsgesellschaft aber nachholte.
Das Jobcenter erkannte daraufhin zwar den Leistungsanspruch dem Grunde nach an, kürzte ihn aber um 10 Prozent, weil der Mann seine Bedürftigkeit absichtlich herbeigeführt habe. Das Sozialgericht Mainz verhalf ihm nun zu einer Nachzahlung; denn auch ein nachträglich vereinbarter Verwertungsausschluss sei rechtens – und vom Bundessozialgericht sogar ausdrücklich empfohlen worden.
SG Mainz, S 4 AS 466/11

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