Verwaltete Immobilie erworben: Arbeitsverhältnis des Verwalters geht nicht auf Erwerber über
Wird ein von einer Hausverwaltung betreutes Grundstück veräußert,so gehen die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Denn das verwaltete Grundstück stelle kein Betriebsmittel dar, sondern sei das Objekt der Verwaltungstätigkeit.
Der Kläger war bei einer KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der KG darstellte.
Nach der Grundstücksveräußerung wurde die KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen. Die Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt fortbesteht, scheiterte letztlich.
Betriebszweck der KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. gewesen, erläutert das BAG. Sie sei demnach ein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie das von der KG verwaltete Grundstück erworben habe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012, 8 AZR 683/11