Wasserschaden: Nachbar haftet

Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
(OLG) entschieden.

Der beklagte Nachbar führte im Winter ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück durch. Das dafür benötigte Wasser erhielt er von dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, der ihm die Nutzung seines Außenwasseranschlusses gegen Übernahme der für das Wasser entstehenden Kosten gestattete. Der Beklagte ließ durch eine beauftragte Firma an dem vorhandenen Gartenwasserhahn einen Schlauch anschließen, vor den ein Kaltwasserzähler, davor ein Absperrventil und davor ein Entleerungshahn/-stutzen montiert waren. Darüber entnahmen die Baufirmen Wasser. Als der Grundstückseigentümer Anfang des Jahres aus dem Urlaub zurückkam, bemerkte er, dass das Kellergeschoss seines Hauses unter Wasser stand. Das Wasser war über den Außenwasseranschluss ausgetreten, der entweder durch Frost zu Bruch gegangen war oder einen Produktfehler an der „aufgefrorenen“ Wasseruhr aufwies.

Die Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers kam für die Kosten der Trocknungs- und Sanierungsarbeiten im Keller in Höhe von mehr als 18.000 Euro auf. Anschließend wollte der Versicherer vom Nachbarn Regress nehmen. Der Nachbar berief sich darauf, dass der Schaden nicht allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei.

Es komme auch in Betracht, dass unbefugte Dritte dem Grundstückseigentümer einen Streich hätten spielen wollen; eventuell habe dieser gar selbst die Entnahmevorrichtung unter Wasser gesetzt.
Dieser Argumentation ist das OLG entgegengetreten. Der Nachbar hafte dem Grundstückseigentümer für den entstandenen Leitungswasserschaden, sodass die Versicherung gegen ihn Regress nehmen könne. Der Anspruch folge schon aus dem nachbarschaftlichen Gefälligkeitsschuldverhältnis als besonderer Ausprägung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Ausdrücklich gesetzlich geregelt sei die Haftung in dem Fall, dass ein Überschwemmungsschaden infolge eines Bruchs der auf einem Nachbargrundstück betriebenen Wasserversorgungsleitung entsteht. Laut OLG muss die Haftung gleichermaßen (und erst recht) bestehen, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung von einer Leitung ausgeht, die von dem Nachbarn eigennützig
auf fremdem Grund genutzt wird.
Der Grundstückseigentümer habe seinem Nachbarn allein in dessen Interesse gestattet, seinen für gärtnerische Zwecke vorgesehenen Außenanschluss für die Zuleitung von Bauwasser zu nutzen. Kehrseite einer solchen aus Sicht des Grundstückseigentümers gänzlich fremdnützigen Duldung sei, dass der Beklagte als der alleinige Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit alle Schäden auszugleichen habe, die aus der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren. Das betreffe sowohl die Schäden, die etwa durch Bauarbeiter im Zuge der Nutzung des Anschlusses auf dem Grundstück verursacht werden als eben auch solche, die – und sei es durch bloßen Zufall – auf das erhöhte Anlagenrisiko selbst zurückzuführen seien.

Dass, wie der Beklagte mutmaßt, der Grundstückseigentümer den Anschluss selbst gärtnerisch hätte nutzen wollen und ihn von sich aus befüllt gehalten hätte, liegt angesichts der Jahreszeit und des Umstandes, dass er um die Jahreswende im Urlaub war, gänzlich fern, fügte das OLG abschließend hinzu.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.12.2012, 16 U 64/12

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