Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

07/2016
Berlin, 17. März 2016
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Gewinnrealisierung
bei Abschlagszahlungen mit dem am 15. März 2016 veröffentlichten BMF-Schreiben revidiert. Damit hebt sie das dazu ergangene
Schreiben vom 29. Juni 2015 auf.
„Das ist ein gutes Signal für die Praxis. Gerade kleinere Betriebe
hätten die rechtliche und buchhalterische Abgrenzung von Abschlagszahlungen und Vorschüssen kaum leisten können“, erklärt
Dr. Raoul Riedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.
„Wir sind erleichtert, dass die Urteilsgrundsätze des Bundesfinanzhofes nun nicht mehr auf Fallkonstellationen angewendet
werden sollen, die im Urteil selbst gar nicht angelegt waren. Au-
ßerdem ist nun kein Grund mehr für ein weiteres Abweichen der
Steuerbilanz von der Handelsbilanz gegeben.“
Hintergrund
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2014, S.
968) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst
mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Die Finanzverwaltung hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass die Urteilsgrundsätze nicht nur auf Abschlagszahlungen nach der HOAI anzuwenden sind, sondern
darüber hinaus auch auf Abschlagszahlungen bei Werkverträgen
nach § 632a BGB.
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Die Bundessteuerberaterkammer hatte mit Erfolg der Finanzverwaltung zahlreiche offene Fragen und Praxisprobleme vorgetragen, die sich bei der Umsetzung der nun wieder aufgehobenen
Verwaltungsauffassung ergeben hätten.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit fast 94.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben
der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler
Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der
Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche
Fortbildung der Steuerberater und die Ausbildung des Nachwuchses.

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