Insolvenzanfechtung: BStBK und WPK setzen sich für Verbesserungen ein

Insolvenzanfechtung: BStBK und WPK setzen sich für Verbesserungen ein

Berlin, 15.12.2015




Mit ihrem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtung nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Wirtschaftsverkehr und ArbeitnehmerInnen von Rechtunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) halten die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen für einen wichtigen Schritt zur Erreichung dieses Ziels. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme weisen sie darauf hin, dass die für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derzeit bestehenden finanziellen Risiken dadurch begrenzt werden. An verschiedenen Stellen sind jedoch weitere Anpassungen notwendig.

Keine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Gläubiger

„Die grundsätzlich zu begrüßende Privilegierung der Zwangsvollstreckung darf nicht zu einer Begünstigung der öffentlich-recht­lichen Gläubiger führen“, warnt BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger. Vor diesem Hintergrund sollte es bei der noch im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagenen Änderung bleiben. Diese sah vor, dass Zwangsvollstreckungen allein auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten vollstreckbaren Titels von der Inkongruenzanfechtung ausgenommen werden.

Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf zwei Jahre

Die Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre bei kongruenten Deckungsanfechtungen scheint BStBK und WPK nicht in ausreichendem Maße wirtschaftliche Planbarkeit und Verlässlichkeit sicherzustellen. „Deshalb plädieren wir für eine weitere Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf zwei Jahre“, so Dr. Riedlinger.

Ansonsten bestehe gerade für Unternehmen und Dienstleister, die über einen langen Zeitraum ihre wiederkehrenden Leistungen erbracht haben, die Gefahr, aufgrund der Anfechtung selbst in Schieflage zu geraten.

Möglichkeit zur Teilnahme am Geschäftsverkehr von Unternehmen in der Krise sicherstellen

BStBK und WPK begrüßen ausdrücklich die Neufassung des Bargeschäftes in § 142 Abs. 1 InsO-E. Sie stellt sicher, dass der Schuldner auch in der Krise noch am Geschäftsverkehr teilnehmen kann. Gleichzeitig lässt sie aber bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger eine Anfechtung von Bargeschäften zu.

Die gemeinsame Stellungnahme der BStBK und WPK ist abrufbar unter www.bstbk.de.

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